191. Gemäss Art. 17 Doping-Statut 2015 beträgt die Frist, innert der gegen Athlet:innen oder andere Personen aufgrund eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen ein Verfahren eingeleitet werden kann, im Gegensatz zur achtjährigen Verjährungsfrist im Doping-Statut 2009 zehn Jahre. Dasselbe gilt gemäss Art. 17 Doping-Statut 2021.