190. Nach Art. 17 Doping-Statut 2009 darf gegen "einen Athleten oder eine andere Person […] wegen eines Verstosses gegen eine Anti-Doping-Bestimmung dieses Statuts ein Verfahren nur dann eingeleitet werden, wenn dies innerhalb von 8 Jahren ab dem festgestellten Zeitpunkt des behaupteten Verstosses erfolgt." Bei diesem Ausgang stellt sich die Anschlussfrage, ob das Doping-Statut 2015 bzw. dasjenige von 2021 in Bezug auf die Frage der Verjährung allenfalls eine für die angeschuldigte Person günstigere Regel vorsieht, als das Doping-Statut 2009. Dem ist indessen nicht so: