33 16. Juni 2022, Ziff. 93 sowie CAS 2001/A/317 vom 9. Juli 2001, Ziff. 23). Das Schweizer Sportgericht ist daher der Ansicht, dass unter "Teilnehmer" im Sinne von Art. 5.2.1 Doping- Statut 2021 sowohl Athlet:innen wie auch Betreuungspersonen zu verstehen sind. Eine anderweitige Interpretation würde im Übrigen auch der Regelung betreffend den persönlichen Geltungsbereich widersprechen, zumal auch das Doping-Statut 2021 diesbezüglich explizit darauf hinweist, dass es für " Betreuungs- oder andere Personen [gilt], die eine der in Art.