186. Anzumerken bleibt, dass A.________ auch als Betreuungsperson im Sinne des Doping- Statuts 2021 gelten würde (siehe dazu "Persönlicher Geltungsbereich" des Doping-Statuts 2021 im Anschluss an seine Präambel und vor Art. 1 sowie Art. 5.2 Doping-Statut 2021 und die Definition im Anhang des Doping-Statuts 2021 betreffend eine "Betreuungsperson"). So sieht auch Art. 5.2.1 Doping-Statut 2021 vor, dass der Kontrollpflicht "auch alle Teilnehmer an Wettkämpfen [unterstehen], die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der vorgenannten Verbände, Vereine oder Clubs durchgeführt oder organisiert werden."