185. Zusammenfassend und als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass A.________ im Zusammenhang mit potenziellen Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen während der Zeit zwischen dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2020 als Athletenbetreuer im Sinne des Doping-Statuts 2009 bzw. des Doping-Statuts 2015 zu qualifizieren ist.