183. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände sowie den Ausführungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der Verhandlung kommt das Schweizer Sportgericht daher zum Schluss, dass A.________ aufgrund seiner Teilnahme an den betreffenden Wettkämpfen als Athletenbetreuer im Sinne des Doping-Statuts 2015 zu qualifizieren ist (siehe dazu oben unter Rz. 176 ff. betreffend die Teilnahme an Wettkämpfen).