181. Ausserdem bezeichnet Anhang 1 (Definitionen) des Doping-Statuts 2015 als "Athletenbetreuer" folgende Personen: "Trainer, sportliche Betreuer, Manager, Vertreter, Teammitglieder, Funktionäre, medizinisches Personal, medizinisches Hilfspersonal, Eltern oder andere Personen, die mit Athleten zusammenarbeiten, sie unterstützen oder behandeln." Anders als bei der Definition gemäss Doping-Statut 2009 bezieht sich die Definition im Doping-Statut 2015 nicht auf Athleten, "die an Sportwettkämpfen teilnehmen oder sich auf diese vorbereiten".