180. Gemäss Art. 8.1 gelten die "in Artikel 2 definierten Verstösse gegen Anti-Doping- Bestimmungen sowie die daraus resultierenden, in den Artikeln 9 bis 11 definierten, Konsequenzen" u.a. für "Athletenbetreuer, oder andere Personen, die eine der für Athleten aufgestellten Voraussetzungen betreffend Geltungsbereich ebenfalls erfüllen." Wie unter Rz. 160 ausgeführt, unterstehen der Kontrollpflicht im Sinne von Art. 5.2.1 Doping-Statut 2015 "auch alle Teilnehmer an Wettkämpfen, die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der vorgenannten Verbände oder Vereine oder Clubs durchgeführt oder organisiert werden."