177. Die Teilnahme von A.________ als Athletenbetreuer im Sinne des Doping-Statuts 2009 bei den betreffenden Wettkämpfen stimmt im Übrigen auch mit der Definition gemäss dem Anhang 1 des Doping-Statuts 2009 überein: Basierend auf den Ausführungen der angeschuldigten Person gilt bzw. galt sie bei den betreffenden Veranstaltungen u.a. als medizinisches Personal (oder auch "andere Personen" im Sinne der Definition), "die mit Athleten, die an Sportwettkämpfen teilnehmen oder sich auf diese vorbereiten, zusammenarbeiten, sie unterstützen oder behandeln."