Gleiches gilt für die widersprüchlichen Ausführungen in Bezug auf eine allfällige Tätigkeit als "Verbandsarzt". Basierend auf den Ausführungen der Parteien sowie den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass die angeschuldigte Person mehrmals und über Jahre hinweg im Sinne des Doping- Statuts 2009 an Wettkämpfen bzw. Wettkampfveranstaltungen, die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder einem letzterem angeschlossenen Verein bzw. Club durchgeführt oder organisiert bzw. mitorganisiert wurde als Athletenbetreuer teilgenommen hat.