176. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände sowie den Ausführungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der Verhandlung, kommt das Schweizer Sportgericht zum Schluss, dass A.________ als Athletenbetreuer im Sinne des Doping- Statuts 2009 zu qualifizieren ist: Gemäss Art. 8.1.2 i.V.m. Art. 5.1.1 Doping-Statut 2009 fallen unter die Kontrollpflicht von Art.