172. Art. 8 des Doping-Statuts 2009 sieht in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich in Art. 8.1.2 vor, dass die in Art. 2 "definierten Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen sowie die daraus resultierenden, in den Artikeln 9 bis 11 definierten, Konsequenzen […]" u.a. auch für "Athletenbetreuer, die eine der unter Artikel 8.1.1 für Athleten etablierten Voraussetzungen betreffend Geltungsbereich ebenfalls erfüllen" gelten. Wie unter Rz. 160 ausgeführt, unterstehen der Kontrollpflicht im Sinne von Art. 5.1 Doping-Statut 2009 nach Art.