171. SSI führte in ihren schriftlichen Eingaben sowie anlässlich der Verhandlung aus, dass A.________ sowohl als Athlet wie auch als Athletenbetreuer dem Doping-Statut 2009, demjenigen von 2015 und demjenigen von 2021 unterstellt sei. Unter Berufung auf eine Mitteilung von Swiss Boxing vom YYY wies SSI u.a. darauf hin, dass A.________ mindestens in einem Fall auch als Verbandsfunktionär tätig gewesen sei. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob A.________ nicht nur als Athlet, sondern auch als Athletenbetreuer bzw. Betreuungsperson dem Doping-Statut 2009 und/oder 2015 unterstellt ist. Doping-Statut 2009