170. Anzumerken bleibt, dass A.________ auch als Athlet im Sinne des Doping-Statuts 2021 gelten würde (siehe dazu "Persönlicher Geltungsbereich" des Doping-Statuts 2021 im 29 Anschluss an seine Präambel und vor Art. 1 sowie Art. 5.2 Doping-Statut 2021 und die Definition im Anhang des Doping-Statuts 2021 von einem "Athlet"), weshalb sich allfällige Erwägungen im Zusammenhang mit dem Grundsatz des lex mitior an vorliegender Stelle erübrigen. 2. Als Athletenbetreuer bzw. Betreuungsperson