168. Zwischenfazit 169. Zusammenfassend und als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass A.________ im Zusammenhang mit potenziellen Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen während der Zeit zwischen dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2020 als Athlet im Sinne des Doping-Statuts 2009 bzw. des Doping-Statuts 2015 zu qualifizieren ist, weshalb die Unterstellung unter das Doping-Statut 2009 und dasjenige von 2015 in casu zu bejahen ist. Im Übrigen wurde weder die Unterstellung unter das Doping-Statut 2009 noch diejenige unter das Doping-Statut 2015 von A.________ bestritten.