167. Basierend auf den Vorbringen der Parteien und den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Informationen hat A.________ zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2020 mindestens einen Wettkampf in der Schweiz (Teilnahme am Sempachersee-Triathlon vom 9. Juli 2017) bestritten und war für mindestens vier internationale Wettkämpfe eingeschrieben (u.a. Einschreibung für den Ironman auf Hawaii sowohl 2015). Infolgedessen gilt A.________ als Athlet im Sinne des Doping-Statuts 2015 (Art. 5.2.1 sowie die Definition gemäss Anhang 1) und der persönliche Geltungsbereich des Doping-Statuts 2015 gemäss Art. 8.1. ist zu bejahen.