165. Nach Art. 5.2.1 Doping-Statut 2015 können "Athleten, die einem Swiss Olympic angeschlossenen Verband oder einem letzterem angeschlossenen Verein oder Club angehören oder von einem solchen Verband oder Verein oder Club lizenziert sind, […] sowohl während Wettkämpfen als auch ausserhalb solcher jederzeit kontrolliert werden." Ausserdem unterstehen dieser Kontrollpflicht gemäss Art. 5.2.1 Doping-Statut 2015 "auch alle Teilnehmer an Wettkämpfen, die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der vorgenannten Verbände oder Vereine oder Clubs durchgeführt oder organisiert werden."