164. Art. 8.1 des Doping-Statuts 2015 sieht in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich vor, dass die "in Artikel 2 definierten Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen sowie die daraus resultierenden, in den Artikeln 9 bis 11 definierten, Konsequenzen […]" u.a. für "[a]lle in Artikel 5.2.1 genannten Athleten" gelten.