Die angeschuldigte Person hat die Teilnahme an den besagten Wettkämpfen nicht bestritten. Ausserdem ist auch den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Akten (u.a. Listen von Teilnehmer:innen) zu entnehmen, dass die angeschuldigte Person an den betreffenden Wettkämpfen teilgenommen hat. Demnach ist A.________ als Athlet im Sinne des Doping-Statuts 2009 (Art. 5.1 sowie die Definition gemäss Anhang 1) zu qualifizieren und der persönliche Geltungsbereich des Doping-Statuts 2009 gemäss Art. 8.1.1 zu bejahen. 163. Doping-Statut 2015