[…] Im Sinne des Artikels 2.8 und im Sinne der Anti-Doping-Information und -Aufklärung ist ein Athlet eine Person, die an Sportveranstaltungen unter der Zuständigkeit eines Unterzeichners des Code, einer Regierung oder einer anderen Sportorganisation, die den Code annimmt, teilnimmt." Definiert wird im Anhang 1 des Dopings-Statuts 2009 ausserdem auch ein "Teilnehmer"; als solcher gilt "[e]in Athlet oder Athletenbetreuer." Laut drittem Spiegelstrich der Schlussbestimmungen gelten die Definitionen als wesentlicher Bestandteil des Doping- Statuts 2009 und dienen seiner Auslegung.