160. Der Kontrollpflicht im Sinne von Art. 5.1 Doping-Statut 2009 unterstehen nach Art. 5.1.1 neben von einem Swiss Olympic angeschlossenen Verband lizenzierte Athlet:innen u.a. "auch alle Teilnehmer an einem Wettkampf oder einer Wettkampfveranstaltung, die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der vorgenannten Verbände oder Vereine beziehungsweise Clubs durchgeführt oder organisiert beziehungsweise mitorganisiert werden." Gemäss Art. 5.1.2 fallen "[e]benfalls unter diese Kontrollpflicht […] Athleten, die keine der vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, sobald und solange sie sich in der Schweiz befinden."