159. Art. 8 des Doping-Statuts 2009 sieht in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich in Art. 8.1 vor, dass die in Art. 2 "definierten Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen sowie die daraus resultierenden, in den Artikeln 9 bis 11 definierten, Konsequenzen […]" für "[a]lle in Artikel 5.1 genannten Athleten" gelten (Art. 8.1.1).