156. SSI führte in ihren schriftlichen Eingaben sowie anlässlich der Verhandlung aus, dass A.________ sowohl als Athlet wie auch als Athletenbetreuer dem Doping-Statut 2009 und demjenigen von 2015 unterstellt sei. Unter Berufung auf eine Mitteilung von Swiss Boxing vom 3. August 2017 wies SSI u.a. darauf hin, dass A.________ mindestens in einem Fall auch als Verbandsfunktionär tätig gewesen sei. 157. Im Folgenden ist zu prüfen, ob A.________ als Athlet und/oder als Athletenbetreuer bzw. Betreuungsperson dem Doping-Statut 2009 und/oder demjenigen von 2015 unterstellt ist. 1. Als Athlet 158. Doping-Statut 2009