27 VIII. Materielles 155. Zu beurteilen sind durch das Schweizer Sportgericht nach den obigen Ausführungen somit im Folgenden die (A.) Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Doping-Statut 2009 und das Doping-Statut 2015, die (B.) Frage der Verjährung, die (C.) Frage des Verbots der Doppelbestrafung, die (D.) Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen sowie die (E.) Konsequenzen und Massnahmen: A. Unterstellung unter das Doping-Statut 2009 und das Doping-Statut 2015