150. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist. Im Übrigen haben beide Parteien die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts mit Unterzeichnung der Verfahrensverfügung vom 7. November 2024 vorbehaltslos anerkannt und auch während der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2024 die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts nicht bestritten. Schliesslich hat A.________ mit Eingabe vom 12. September 2024 (datiert "12. September 2023") erklärt, dass keine Einwände gegen die Zusammensetzung und die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts bestehen würden.