149. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt sich ausserdem auch aus dem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic und dem Doping-Statut 2009 sowie dem Doping-Statut 2015 und demjenigen von 2021. Gemäss Art. 12.1 von sowohl Doping-Statut 2009 als auch Doping-Statut 2015 als