148. In casu geht es um potenzielle Verstösse zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2020 gegen das Doping-Statut 2009 bzw. 2015, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Doping-Staut im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024). Basierend darauf sowie den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden potenziellen Verstössen gegen das Doping-Statut 2009 bzw. 2015 daher zu bejahen.