143. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Soweit das VerfRegl keine Bestimmungen enthält, gilt nach Art. 26 VerfRegl sinngemäss die ZPO3. B. Übersetzung Dokumente in russischer Sprache 144. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Zusammenarbeit mit einer russischen Behörde reichte die Antragstellerin Dokumente ein (Beilagen 32 zum Antrag auf Eröffnung eines