• Es werde beantragt, dass von einer Publikation des Ausgangs des Verfahrens mit Namen der angeschuldigten Person abzusehen sei. Die angeschuldigte Person "sei nicht mit Namen zu publizieren, denn sein Name als berufstätiger Hausarzt habe insofern eine Sanktionsempfindlichkeit, dass ein erneutes publik werden, über die Medien seiner Person potenziell geeignet sei wiederum das Vertrauen zwischen ihm und den jetzt aktuellen Patienten zu zerstören. Dies hätte dann aber nicht nur einen Reputationsschaden für ihn zufolge, sondern würde letztlich auch den Heilungsprozess seiner momentan aktuellen Patienten gefährden."