Ansonsten wäre er seine Berufsausübungsbewilligung losgeworden und die Strafe im Strafverfahren wäre auch eine ganz andere gewesen. A.________ wisse natürlich auch, dass auch künftig alle Augen auf ihm ruhen würden. Es gebe somit keinen Grund, ihn diesbezüglich weiterhin zu sanktionieren." • Auch der Mehrwert zugunsten Ethik und Fairplay müsse gewürdigt werden, welche die angeschuldigte Person "als Verbandsarzt mitbringe".