24 • Die angeschuldigte Person habe als Arzt nie wettbewerbsverzerrende Dienstleistungen zugunsten von Sportlern vorgenommen. "Allein der Umstand, dass er in Kollegenkreisen auf gutem Niveau infolge seines Wissens Auskunft erteilen könne, brachten ihn zwar oft ins Gespräch rund um Doping, eine gesundheitspolizeiliche Gefährdung habe dagegen nie bestanden. Ansonsten wäre er seine Berufsausübungsbewilligung losgeworden und die Strafe im Strafverfahren wäre auch eine ganz andere gewesen.