• "[…] Art. 54 StGB sei analog anzuwenden. Bei der Strafverfolgung, aber auch bei den Sanktionen im Sport gehe es um Generalprävention, um Spezialprävention und wenn jemand so abgestraft werde, wie es vorliegend der Fall ist, wäre es völlig unverhältnismässig, in diesem Verfahren nun Jahre danach, noch einmal zu sanktionieren."