21 Gefährdung habe dagegen nie bestanden. Ansonsten wäre er seine Berufsausübungsbewilligung losgeworden und die Strafe im Strafverfahren wäre auch eine ganz andere gewesen. Es müsse auch der Mehrwert zugunsten Ethik und Fairplay gewürdigt werden, welche die angeschuldigte Person als Verbandsarzt mitbringe.