129. Was die Zulassung als betreuende Person angehe, sei bezeichnend, dass die angeschuldigte Person bereits über die Gespräche im Rahmen der Kronzeugenregelung aufgezeigt habe, was auch aus dem Strafverfahren hervorgehe, dass er als Arzt nie wettbewerbsverzerrende Dienstleistungen zugunsten von Sportlern vorgenommen habe. Allein der Umstand, dass er in Kollegenkreisen auf gutem Niveau infolge seines Wissens Auskunft erteilen könne, hätten ihn zwar oft ins Gespräch rund um Doping gebracht. Eine gesundheitspolizeiliche