128. Zusammenfassend sei das Ausmass des Reputationsschadens, welches die angeschuldigte Person als Arzt getroffen habe, sowie das Ausmass der Kosten, welche die angeschuldigte Person zu tragen gehabt habe, effektiv vergleichbar, wie wenn man einen grossverdienenden Dopingarzt, namentlich die "Grossen" wie Ferrari, Fuentes, Schmidt oder Portugalov überführt hätte. Was man aber tatsächlich überführt habe, sei ein Hausarzt mit Affinität zum Ausdauersport gewesen.