120. Betreffend die Annullierung von Ergebnissen: Der Spruchkörper könne unter Berücksichtigung der konstanten Rechtsprechung der Vorgängerinstitution des Schweizer Sportgerichts die eben besprochene Annullierung unter Abweichung vom reinen Wortlaut des Doping-Statuts auch selbst vornehmen.