Die Antragstellerin honoriere damit die Kooperationsbereitschaft der angeschuldigten Person betreffend Kronzeugenregelung. Der tiefe Betrag rechtfertige sich auch aufgrund der (zu) langen Dauer des Disziplinarverfahrens. Ohne dass eine diesbezügliche Korrelation suggeriert werde, sei doch zusätzlich noch darauf hingewiesen, dass die beantragte Busse rund sechstausend Franken oder über dreissig Prozent unter dem am 5. Juli 2022 strafrechtlich und mittlerweile rechtskräftig festgestellten, durch die angeschuldigte Person erzielten Umsatz mit Doping in der Höhe von circa zwanzigtausend Franken liege.