Nach der Hauptverhandlung erachte die Antragstellerin trotz Vorsatz und trotz maximalen Verschuldens das Aussprechen einer Busse gegen die angeschuldigte Person in der Höhe von lediglich vierzehntausend Franken als angezeigt. Auch im Wissen darum, dass unter den mittlerweile gültigen Regeln Bussen bis zu zweihunderttausend Franken ausgesprochen werden könnten, liege der beantragte Bussenbetrag nur im untersten Bereich des Spektrums. Die Antragstellerin honoriere damit die Kooperationsbereitschaft der angeschuldigten Person betreffend Kronzeugenregelung.