19 119. Die Verhängung von Geldbussen sei sowohl in Artikel 10.12 Doping-Statut 2009 als auch in Artikel 10.10 Doping-Statut 2015 vorgesehen. Nach der Hauptverhandlung erachte die Antragstellerin trotz Vorsatz und trotz maximalen Verschuldens das Aussprechen einer Busse gegen die angeschuldigte Person in der Höhe von lediglich vierzehntausend Franken als angezeigt.