angeschuldigte Person als angezeigt, dies unter Anrechnung der seit dem 27. Dezember 2021 laufenden vorläufigen Sperre. Diese Dauer liege auch unter Berücksichtigung des Alters der angeschuldigten Person nur im mittleren Teil des Spektrums. Die Antragstellerin honoriere damit in ihrem Antrag die Kooperationsbereitschaft der angeschuldigten Person betreffend Kronzeugenregelung. Deutlich von der Maximalsperre abzuweichen, rechtfertige sich auch durch die zu lange Dauer des nun zu Ende gehenden Verfahrens.