118. Diese Ausführungen seien wichtig, weil spätestens dadurch klar geworden sei, dass die Aktivitäten der angeschuldigten Person zwischen 2009 und 2020 nicht anders als vorsätzlich gemäss Doping-Statut 2009 und sein Verschulden nicht anders als maximal gemäss demselben Reglement qualifiziert werden könnten, womit grundsätzlich eine lebenslange Sperre auszusprechen sei. Mit dem Abschluss des Disziplinarverfahrens und nach der Hauptverhandlung erachte die Antragstellerin trotz Vorsatz und trotz maximalen Verschuldens das Aussprechen einer Sperre von lediglich vierzehn Jahren gegen die