Je grösser die Wahrscheinlichkeit dieser Verwirklichung und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung, desto eher dürfe auf Eventualvorsatz gefolgert werden. Das Gericht dürfe vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs, respektive als ein sich damit abfinden ausgelegt werden könne (BGer 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 3.3.2).