Ob ein solcher – auch im dopingspezifischen Disziplinarrecht unter diesem Namen bekannter – Eventualvorsatz vorliege, müsse das Gericht bei fehlendem Geständnis aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehöre die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit dieser Verwirklichung und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung, desto eher dürfe auf Eventualvorsatz gefolgert werden.