117. Nicht dass ein solches, niedrigeres Intentionsniveau im vorliegenden Fall gegeben wäre, aber vorsätzlich handle übrigens bereits, wer die Rechtswidrigkeit seines Tuns für möglich halte aber dennoch aktiv werde, weil er den potenziellen Erfolg in Kauf nehme, beziehungsweise sich mit ihm abfinde, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob ein solcher – auch im dopingspezifischen Disziplinarrecht unter diesem Namen bekannter – Eventualvorsatz vorliege, müsse das Gericht bei fehlendem Geständnis aufgrund der Umstände entscheiden.