18 116. Das Handeln der angeschuldigten Person könne nicht anders als vorsätzlich und sein Verschulden nicht anders als maximal qualifiziert werden. Die angeschuldigte Person sei Arzt mit Doktortitel und dadurch bereits per se in einer privilegierten Position, was sein Wissen um grundsätzlich verbotene Substanzen und den Umgang damit betreffe. Mindestens aber könne er legitimerweise darauf behaftet werden, dass er es sein müsse. Spätestens qua seine Zulassung als praktizierender Arzt bestehe diesbezüglich überhaupt kein Interpretationsspielraum mehr.