Doping-Statut erfüllt sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Die allgemeine Würdigung der Intention und des Verschuldens seien daher ausschlaggebend für die Strafzumessung. 115. In Übereinstimmung mit Art. 10.7.4 erster Spiegelstrich Doping-Statut 2009 und Art. 10.7.4.1 Abs. 2 Doping-Statut 2015 sei die Bestrafung auf denjenigen Verstoss zu gründen, welcher die strengsten Sanktionen nach sich ziehe. Nach Art. 10.3.2 Doping-Statut 2009 sei mindestens eine von vier Jahren und höchstens eine lebenslange Sperre zu verhängen, es sei denn, die unter Artikel 10.5 vorgesehenen Bedingungen seien erfüllt.