114. Diese Ausführung im Antrag auf Eröffnung ergänzte die Antragstellerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2024 wie folgt: Die Sanktion der Art. 2 Doping-Statut 2009 und 2015 würden unter Art. 10 abgehandelt. Die Bestrafung sei auf die Bestimmung zu stützen, welche die strengste Sanktion nach sich ziehe. Den strengsten Sanktionsrahmen werde in Art. 10.3.2 Doping-Statut 2009 mit einer mindestens vierjährigen und maximal lebenslangen Sperre vorgesehen, ausser wenn Art. 10.5 Doping-Statut erfüllt sei, was vorliegend nicht der Fall sei.