113. Die Verhängung von Geldbussen durch die DK sei sowohl in Art. 10.12 Doping-Statut 2009 als auch in Art. 10.10 Doping-Statut 2015 als auch in Art. 10.12 Doping-Statut 2021 vorgesehen. Alle drei Bestimmungen würden präzisieren, dass die Verhängung einer Busse (grundsätzlich) nicht dazu genutzt werden dürfe, die Dauer einer Sperre oder andere Sanktionen herabzusetzen. Art. 10.12 Doping-Statut 2021 lege die maximale Höhe der durch die DK aussprechbaren Busse mit CHF 200'000 fest, wobei sie die Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen habe.