112. Bei Verstössen gegen Art. 2.7 oder 2.8 Doping-Statut 2021 werde in Anwendung von Art. 10.3.3 Abs. 1 je nach Schwere des Verstosses eine vierjährige bis lebenslange Sperre verhängt. Ein Verstoss gegen Artikel 2.7 oder 2.8 unter Beteiligung einer schutzbedürftigen Person gelte nach Abs. 2 derselben Bestimmung als besonders schwerwiegender Verstoss: Werde ein solcher durch Betreuungspersonen begangen und betreffe er keine spezifische Substanz, führe das zu einer lebenslangen Sperre. Bei Verstössen gegen Art. 2.9 Doping- Statut 2021 betrage die Sperre in Übereinstimmung mit Art.