111. Bei Verstössen gegen Art. 2.7 oder 2.8 Doping-Statut 2015 werde gemäss Art. 10.3.3 Abs. 1 je nach Schwere des Verstosses eine vierjährige bis lebenslange Sperre verhängt. Abs. 2 derselben Bestimmung präzisiere, dass ein Verstoss gegen Art. 2.7 oder 2.8 unter Beteiligung von Minderjährigen als besonders schwerwiegender Verstoss gelte, sowie dass, werde ein solcher Verstoss von Athletenbetreuern begangen und betreffe er keine spezifische Substanz, dieser zu einer lebenslangen Sperre führe.